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Dokument-ID: 1141150
2.3 Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten
Gem § 366c GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.