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Neu Dokument-ID: 1142014

Kommentar

§ 18 VStG

Dass § 18 VStG nicht einem in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Verfall Strafcharakter verleiht, sondern dass vielmehr umgekehrt § 18 VStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn in einer Verwaltungsvorschrift der Verfall als Strafe vorgesehen ist, ergibt sich aus § 10 VStG iVm § 17 VStG (VwSlg 15194 A/1999).

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