1.1.3 Tägliche Ruhezeit und Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie Ruhezeitverlängerungen
„Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 12 Abs 1 bis 2d, § 18a, § 18b Abs 1 und 3, § 18c Abs 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs 8, § 20a Abs 2 Z 2 oder § 20b Abs 4, sowie die Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs 2 Z 2 nicht gewähren sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.“(Vgl § 28 Abs 2 Z 3 lit a bis c AZG)