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Dokument-ID: 822471
8.2 Der Einspruch gegen die Strafverfügung
Strafbescheide bzw Straferkenntnisse können mittels Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht angefochten werden. Bei Strafverfügungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht (unmittelbar) zugänglich.