§ 36 VStG
Allgemeines
Die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung nach der Festnahme ist ausschließlich nach § 36 Abs 1 zu beurteilen; eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung (VwGH 27.10.1997, 93/10/0107). Erfolgte hingegen die Festnahme bereits zu Unrecht, führt dies zum Ergebnis, dass auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sind (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/01/0388).