10.4.1 Grundvoraussetzungen/Zulässigkeit
Die Revision muss in der Regel schriftlich von einem Rechtsanwalt abgefasst und bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Nur Rechtsfragen von „grundsätzlicher Bedeutung“ können mittels Revision behandelt werden. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung überhaupt fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wurde.