§ 53e VStG
Die Bestimmung ordnet zwingend an, dass jugendliche Häftlinge von Erwachsenen zu trennen sind. Die Trennung dient dem Schutz jugendlicher Insassen vor nachteiligen Einflüssen, Übergriffen, Einschüchterungen und einer für Jugendliche unangemessenen Vollzugssituation. Inhaltlich ist die Bestimmung nicht bloß organisatorisch zu verstehen, sondern als materielle Schutzvorschrift. Sie verlangt daher grundsätzlich eine tatsächliche Unterbringungs- und Vollzugstrennung und nicht nur eine formale Zuordnung zu unterschiedlichen Gruppen.