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Neu Dokument-ID: 822383

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Einleitung

Nicht nur im Bereich des gerichtlichen Strafrechts, sondern auch im Verwaltungsstrafrecht können Verfahren nicht nach dem Belieben der Behörde abgewickelt werden, sondern sind an strenge Verfahrensregeln gebunden, deren Nichtbeachtung zur Aufhebung von Bescheiden führen kann. Dem gerichtlichen Strafprozessrecht, welches in der StPO geregelt ist, steht das Verwaltungsstrafverfahrensrecht gegenüber, welches im VStG und hinsichtlich der Beschwerdeinstanz im VwGVG (vgl insbesondere dessen 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks bzw die §§ 37 bis 52 [„Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“]) geregelt ist. Das VStG enthält selbst keine Straftatbestände. Es gibt allerdings auch kein Pendant zum StGB, das einen Großteil der Straftatbestände enthält. Materielles Verwaltungsstrafrecht ist sehr zerstreut und findet sich in unzähligen materiellen Verwaltungsgesetzen des Bundes und der Länder. Das VStG ist gem Art I Abs 2 Z 2 EGVG im Strafverfahren der Verwaltungsbehörden (mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes) anzuwenden. Einige Bereiche entsprechen durchaus auch den Vorstellungen des gerichtlichen Strafrechts, allerdings kommt es bei vielen Details zu entscheidenden Unterschieden, die oftmals das Verwaltungsstrafrecht als das „schärfere Schwert“ aussehen lassen. Das Verwaltungsstrafverfahren beschäftigt sich als formelles Recht mit der Art und Weise der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens und grenzt sich dadurch vom materiellen Verwaltungsstrafrecht ab, als es sich nicht inhaltlich auf Delikte oder Strafen bezieht. 

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