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Dokument-ID: 1141139
10.4.3 Das Vorverfahren
Liegen die Voraussetzungen vor, beginnt das „Vorverfahren“. Alle Verfahrensparteien erhalten im Zuge dessen die Gelegenheit, sich in einer schriftlichen Stellungnahme (Revisionsbeantwortung) zur Revision zu äußern. Im Falle der ordentlichen Revision wird das Vorverfahren vom jeweiligen Verwaltungsgericht selbst durchgeführt.