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Neu Dokument-ID: 1153323

Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.9 Sonstiges

Subsidiarität

Eine Verwaltungsübertretung liegt gem § 122 FPG nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 FPG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

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