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Neu Dokument-ID: 1141950

Kommentar

§ 53b VStG

Die Aufforderung zum Strafantritt hat in einer Weise zu ergehen, die beim Verurteilten keinen Zweifel über den Inhalt dieser behördlichen Verfügung aufkommen lässt. Sie muss konkretisieren, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten hat. Unterbleiben darf die Aufforderung zum Strafantritt gem § 53b Abs 1 VStG nur dann, wenn der Bestrafte die Strafe entweder sofort antritt oder sich nicht auf freiem Fuß befindet (etwa weil er bereits in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft ist). Sie hat daher auch dann zu erfolgen, wenn ein bereits begonnener Strafvollzug unterbrochen wurde und später fortgesetzt werden soll (VwGH Ra 2025/02/0110).

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