4.1 Die Verjährung der Strafbarkeit (Strafbarkeitsverjährung)
Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt gem § 31 Abs 2 VStG durch Verjährung. Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (VwGH Ra 2024/07/0012).
Hinweis:
Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 2 VStG liegt ein Strafaufhebungsgrund vor (VwGH Ra 2022/12/0046).
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (im Falle von Dauerdelikten). Ist aber der zum Tatbestand gehörende Erfolg (bei Erfolgsdelikten möglich) erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.