§ 36a VStG
§ 36a wurde mit BGBl I Nr 57/2018 eingefügt und setzt Art 4 der Richtlinie Rechtsbelehrung, welcher die schriftliche Erklärung der Rechte bei der Festnahme regelt, um. Demnach ist der Beschuldigte über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht (§ 24 iVm § 17 AVG), über sein Recht auf Aussageverweigerung (§ 33 Abs 2; gem dem ersten Satz des § 33 Abs 3 kann der Beschuldigte auch nicht zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen gezwungen werden), über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs (§ 36 Abs 1 letzter Satz), über sein Recht, einen Angehörigen, eine sonstige Person seines Vertrauens, einen Verteidiger oder seine konsularische Vertretung zu verständigen (§ 36 Abs 3 erster und zweiter Satz), und über sein Recht auf Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu belehren. Es handelt sich hierbei um eine taxative Aufzählung.