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Dokument-ID: 1142025
§ 28 VStG
§ 28 VStG ist zu § 27 VStG subsidiär. § 28 VStG begründet zunächst nur die vorläufige örtliche Zuständigkeit einer Behörde (der zumindest eine abstrakte sachliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung eingeräumt ist), die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat (VwGH Ra 2023/01/0036).