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Dokument-ID: 1141942
§ 44a VStG
Anwendungsbereich
§ 44a VStG bezieht sich auf gem § 43 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie auf schriftlich erlassene Bescheide. Nach dieser Bestimmung liegt folglich auch ein Bescheid vor, wenn die sofortige mündliche Verkündung nicht möglich oder untunlich ist. Auf Strafverfügungen, Verfahrensanordnungen, Zwangsstrafen und im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Bescheide ist § 44a nicht anzuwenden.