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Dokument-ID: 1183257
8.2 Zolldelikte
Schmuggel
Des Schmuggels macht sich § 35 Abs 1 FinStrG schuldig, wer
- eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
- ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.