2 Fristen StVO
Stichwort | Anspruch/Pflicht/Tätigkeit | Frist | Fristbeginn | Rechtsgrundlage |
Ausnahmen von Verkehrsverboten | Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind | Höchstens 2 Jahre | Gesamtdauer | § 45 Abs 2b StVO |
Ausnahmen von Verkehrsverboten | Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten für Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch-, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln iSd § 42 Abs 2a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen oder wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht | Höchstens 6 Monate | Gesamtdauer | § 45 Abs 2b StVO |
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs | Überprüfung der Erforderlichkeit aller angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unter Beiziehung des Straßenerhalters | Mindestens alle 5 Jahre |
| § 96 Abs 2 StVO |
Geschwindigkeitsbeschränkung | Verordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen | Max 1 Jahr | Gesamtdauer | § 20 Abs 3 StVO |
Geschwindigkeitsbeschränkung | Wiederholung einer Geschwindigkeitsbeschränkung zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen | 5 Jahre | Nach der letzten Geschwindigkeitsbeschränkung zu dem selben Zweck | § 20 Abs 3 StVO |
Kundmachung | Belassen des Anschlags auf der Amtstafel der Behörde für VO die von einer anderen Behörde als dem BM für Verkehr, Innovation und Technologie oder einer Landesregierung aufgrund des § 43 StVO erlassen wird und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen | 6 Wochen | Gesamtdauer | § 44 Abs 3 StVO |
| Kurzparkzone | Kurzparkdauer | 30 Min bis 3 Stunden |
| § 25 Abs 1 StVO |
| Kurzparkzone | Bewilligung von Kurzparkzonen mit VO gem § 43 Abs 2a Z 1 StVO | Höchstens 2 Jahre |
| § 45 Abs 4 und 4a StVO |
| Leichenbegängnis | Anzeige von Leichenbegängnissen von der Leichenbestattung | 24 Stunden | Vor dem Leichenbegängnis | § 86 StVO |
| Lenkberechtigung | Aufhebung eines Verbotes des Lenkens von Fahrzeugen wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens, welches unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt wurde | Mind 2 Jahre | Gesamtdauer der Wirksamkeit des Verbotes | § 59 Abs 2 StVO |
| Liegenschaftseigentümer | Anerkennung über die Ersatzansprüche des Eigentümers der Liegenschaft, die durch die Anbringung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung erheblich beeinträchtigt wird | 6 Monate | Zeitpunkt, in dem der Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat | § 33 Abs 2 StVO |
| Sicherheit | Beschlagnahme des Kfz als Sicherheit, wenn die Unterbrechung der Fahrt nicht aufgehoben wurde | 72 Stunden | Ab Unterbrechung der Fahrt | § 100 Abs 3b StVO |
| Verkehrshindernis | Übernahme eines Gegenstandes, der als Verkehrhindernis behördlich entfernt wurde | 6 Monate | Ab Zustellung der Aufforderung der Behörde | § 89a Abs 5 StVO |
| Verkehrshindernis | Aufforderung der Behörde zur Übernahme des Gegenstandes an den Eigentümer bzw Zulassungsbesitzer | 1 Woche | Nach dem Entfernen des Gegenstandes | § 89a Abs 5 StVO |
| Verkehrshindernis | Übernahme eines Gegenstandes, der entfernt wurde, weil zu vermuten ist, dass sich der Inhaber dessen entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt wurde, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden ist und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs 5 lit j) kundgemacht wurde | 2 Monate | Ab Zustellung der Aufforderung der Behörde | § 89a Abs 5 StVO |
| Verkehrshindernis | Unzulässigkeit einer Kostenvorschreibung für das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes, der ein Hindernis bildet | 3 Jahre | Nach Entfernung des Gegenstandes | § 89a Abs 7 StVO |
| Verkehrssicherung | Zeitraum der Erprobung von den Bestimmungen der StVO abweichender Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen | Max 5 Jahre | Ab dem Inkrafttreten der Verordnung | § 34 Abs 5 StVO |
| Verkehrsunterricht | Verpflichtung zur Teilnahme an Verkehrsunterricht wegen einer Übertretung der StVO | Bis zu 6 Stunden |
| § 101 Abs 1 StVO |
| Verkehrsunterricht | Abhaltung von Verkehrsunterricht an Sonn- oder Feiertagen | Bis zu 2 Stunden |
| § 101 Abs 3 StVO |
| Versammlung | Anzeige von Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen | 3 Tage | Vor der geplanten Versammlung | § 86 StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | 2 bis 6 Wochen |
| § 99 Abs 1 StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1a StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | 10 Tage bis 6 Wochen |
| § 99 Abs 1a StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1b StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | 1 bis 6 Wochen |
| § 99 Abs 1b StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2 StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | 24 Stunden bis 6 Wochen |
| § 99 Abs 2 StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2a StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | 48 Stunden bis 6 Wochen |
| § 99 Abs 2a StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2b StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | Bis zu 2 Wochen |
| § 99 Abs 2b StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2c StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | 24 Stunden bis 6 Wochen |
| § 99 Abs 2c StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2d StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | 24 Stunden bis 6 Wochen |
| § 99 Abs 2d StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2e StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | 48 Stunden bis 6 Wochen |
| § 99 Abs 2e StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 3 StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | Bis zu 2 Wochen |
| § 99 Abs 3 StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 4 StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | Bis zu 48 Stunden |
| § 99 Abs 4 StVO |
| Verwaltungsübertretung | Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 4a StVO im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe | Bis zu 24 Stunden |
| § 99 Abs 4a StVO |