§ 61 VStG
Die Bestellung erfolgt von Amts wegen. Ein Antrag des Jugendlichen ist nach dem Wortlaut nicht erforderlich. Die Behörde kann einen Verteidiger bestellen, wenn einer von zwei Grundfällen vorliegt. Erstens dann, wenn der gesetzliche Vertreter an der strafbaren Handlung beteiligt ist. In diesem Fall liegt eine offenkundige Interessenkollision nahe, sodass der gesetzliche Vertreter nicht unbefangen die Verteidigungsinteressen des Jugendlichen wahrnehmen kann. Zweitens dann, wenn wegen der geringeren geistigen Entwicklung des Beschuldigten die Verteidigung notwendig oder zweckmäßig ist und die Verteidigung durch den gesetzlichen Vertreter aus irgendeinem Grund nicht Platz greifen kann. Die Norm ist damit ersichtlich auf Schutzlücken zugeschnitten.