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Dokument-ID: 1141863
§ 16 VStG
Jeder Geldstrafe ist – sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen – eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen (VwGH Ra 2024/07/0008).