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Dokument-ID: 1142024
§ 54 VStG
Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes iSd § 54 VStG ist von Amts wegen wahrzunehmen, wobei der Bestrafte auch einen Antrag auf Nichtvollzug bzw Aussetzung des Strafvollzugs stellen kann (VwGH LVwG-S-447/002-2024).