2.3 Das Inquisitionsprinzip
Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das so genannte „Inquisitionsprinzip“ (VwGH 22.06.1988, 88/02/0031).
Der Begriff der Inquisition stammt aus dem mittelalterlichen „Strafverfahren“ der Geistlichen der katholischen Kirche. Es gibt hierbei weder einen Kläger, wie das im Zivilverfahren der Fall ist, noch einen Ankläger, wie dies im gerichtlichen Strafverfahren der Fall ist. Die Einleitung des Strafverfahrens obliegt daher im Regelfall der später selbst entscheidenden Behörde. Die verfolgende Verwaltungsbehörde ist somit auch die entscheidende Instanz. Eng damit verbunden ist auch der Grundsatz der materiellen Wahrheit zu verstehen, da andernfalls keine Entscheidungsgerechtigkeit möglich wäre. Das österreichische Strafverfahren verschmelzt im Rahmen des Inquisitionsprinzips – in strafrechtlicher Terminologie – den Ankläger mit dem Richter.