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Dokument-ID: 1183249
4.2 Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit nach § 29 SPG ist ein zentrales Prinzip im SPG, das sicherstellt, dass Eingriffe der Sicherheitsbehörden in die Rechte von Einzelpersonen nur dann zulässig sind, wenn sie notwendig und angemessen sind. Dieses Prinzip verlangt, dass jede polizeiliche Maßnahme nicht nur rechtmäßig, sondern auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss. Das bedeutet, sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.