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Dokument-ID: 1153320
6.6 Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen
Wer sich unter Berufung auf ein gem § 120 Abs 2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, insbesondere
- Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung,
- Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe oder
- Eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG – umsetzt,
in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert EUR 3.000,– übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.