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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit

Der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit besagt, dass vom Verwaltungsgericht von Amts wegen, unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen, der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028). Durch § 37 AVG iVm § 17 VwGVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem II. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der „materiellen Wahrheit“ sowohl für das behördliche Verfahren als auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde und das Verwaltungsgericht nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden sind, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens – den wahren Sachverhalt festzustellen haben. Es ist also die objektive Wahrheit, dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt zu ermitteln. Anders gewendet unterliegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG nicht der Disposition der Parteien, können also nicht mit der Wirkung außer Streit gestellt werden, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten (auch übereinstimmenden) Parteivorbringens die erforderlichen Ermittlungen unterlassen könnte (LVwG 47.31-3396/2023).

Dieser Sachverhalt ist, unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen, durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Verfahrensparteien allerdings nicht von der Verpflichtung, bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zusammengefasst trifft die Behörde die Pflicht, von Amts wegen den objektiv gegebenen Tatbestand und die subjektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung festzustellen. Es besteht im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich die Bindung an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung der dafür in der Hauptsache zuständigen Behörde gem § 24 VStG iVm § 38 AVG in Betracht. Die Beurteilung, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm das erforderliche Verschulden anzulasten ist, kommt aber jedenfalls der Verwaltungsstrafbehörde zu (VwGH 24.04.1997, 96/06/0107; VwGH 19.03.2013, 2009/02/0257 [VwSlg 18.595 A/2013]).

Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (VwGH Ra 2022/02/0100).

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