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Dokument-ID: 1141995
§ 2 VStG
§ 2 Abs 1 VStG, wonach grundsätzlich nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar sind, enthält insoweit keine abschließende Regelung, sondern lässt ausdrücklich Verwaltungsvorschriften, die anderes bestimmen, unberührt. Die Bestimmung des § 2 VStG findet für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Anwendung (VwGH Ra 2024/09/0055).