9.4 Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung
Bei der Einhebung einer Sicherheitsleistung handelt es sich nicht um eine Bestrafung, sondern dient diese der Sicherung einer späteren Strafverfolgung bzw Strafvollstreckung, welche insbesondere bei Tätern mit Wohnsitz im Ausland wegen der damit verbundenen praktischen Probleme bei der Durchsetzung des Strafrechtes vorgesehen ist (LVwG-S-2757/001-2024).
Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid gem § 37 Abs 1 VStG auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde bzw