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Dokument-ID: 822510
9.3 Die Einhebung und Festsetzung der vorläufigen Sicherheit
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gem § 37a Abs 1 VStG ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn