4.8 Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit iSd § 29 SPG zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gem § 39 DSG (zB Daten bzgl rassischer oder ethnischer Herkunft, genetische und biometrische Daten …) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist. Dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden auf das Verarbeiten personenbezogener Daten die Bestimmungen des DSG Anwendung.