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Dokument-ID: 1141865
§ 17 VStG
Der Verfall kann entweder als Strafe für ein deliktisches Verhalten oder als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme anders als der Verfall als Strafe das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht voraussetzt, sondern ausschließlich einer objektiv bestehenden Gefahrenlage bedarf (LVwG-S-2401/001-2017).