1.1.2 Ruhepausen
„Arbeitgeber, die Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs 4, § 18d, § 18h oder § 19a Abs 4 nicht gewähren sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.“ (Vgl § 28 Abs 2 Z 2 AZG)
Was ist eine Ruhepause
Durch die Ruhepause wird die Arbeitszeit unterbrochen. Die Ruhepause ist ein Zeitraum, der nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen und auch sonst nicht zur Erfüllung des Dienstvertrages dient. Sie ist ein Zeitraum, über den der Arbeitnehmer nach seinem freien Belieben, insbesondere zur Erholung, aber auch für andere Bedürfnisse verfügen kann. Eine Arbeitsunterbrechung ist nur dann eine Ruhepause, wenn diese Zeit von vornherein festgelegt ist (VwGH 92/08/0369). Die in keiner Weise spezifizierten „Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags“ sind keine nach Anzahl und Dauer genau fixierten Arbeitsunterbrechungen. Sie sind daher nicht gesetzliche Ruhepausen, sondern vielmehr als Arbeitszeit zu qualifizieren (VwGH 92/18/0156). Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers und diese ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im Voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen (RIS-Justiz RS0102995).
Achtung:
Damit eine Pause als „Ruhepause“ iSd § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein. Der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können (OGH 20.03.2003 8 ObA 167/02w).
Aus dem Wortlaut („unterbrechen“) und dem Zweck der Regelung folgt, dass eine Ruhepause nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsleistung befreit ist und die Zeit nach eigenem Gutdünken verwenden kann (OGH 30.09.2009 9 ObA 121/08x).
Praxistipp:
Bestimmt der Kollektivvertrag nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmeregelung besteht für Kurzpausen iSd § 11 Abs 3 AZG (RIS-Justiz RS0051930).
Dauer und Teilung der Ruhepause
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit gem § 11 Abs 1 AZG durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Pause ist nicht zwingend erst nach dem Ablauf von 6 Stunden zu gewähren, sie kann auch zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, wenn nur die gesamte Tagesarbeitszeit zumindest 6 Stunden dauert.
Anstelle einer halbstündigen Ruhepause können zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
Formal erfordert die Teilung der Ruhepause – in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, die Zustimmung des Betriebsrates. Ob dies eine Betriebsvereinbarung oder eine andere schriftliche Form der Zustimmung sein kann, muss offenbleiben. Für die Praxis empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit die Betriebsvereinbarung. In Betrieben, in welchen ein Betriebsrat nicht besteht, erfordert diese Teilung der Ruhepause die Zulassung durch einen Bescheid des Arbeitsinspektorates.
Bei einer anderen Teilung der Ruhepause muss ein Teil der Ruhepause mindestens zehn Minuten betragen. Damit ist de facto nur die Teilung in eine Ruhepause mit der Dauer von 20 Minuten und in eine weitere im Ausmaß von 10 Minuten angesprochen. Auch dies ist nur zulässig, wenn die Teilung der Ruhepause im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, und in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, durch eine Betriebsvereinbarung und in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch einen Bescheid des Arbeitsinspektorates zugelassen ist.
Verkürzung der Ruhepause
Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, können gem § 11 Abs 5 AZG eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
Wird diese Ruhepause auf einen Zeitraum von mehr als 15, aber weniger als 30 Minuten verkürzt und überdies geteilt, muss ein Teil der Ruhepause mindestens 15 Minuten betragen. Damit kann beispielsweise eine auf 20 Minuten verkürzte Ruhepause nur so geteilt werden, dass ein Teil 15 Minuten und der andere Teil 5 Minuten dauert.
Branchenbezogene Sonderfälle
Bei Schichtarbeit und bei Nachtschwerarbeit sind ebenso wie für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs, sowie für Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen, und für das Zugpersonal, aber auch für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken Sonderregelungen vorgesehen.
Pauseneinrichtungen
Die aus § 11 AZG resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Ausmaß Ruhepausen zu gewähren, ist keine Grundlage für den Anspruch auf Zurverfügungstellung bestimmter Pauseneinrichtungen (wie Toiletten, Wasch-, Sitz- und Essenszubereitungsgelegenheiten) durch den Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0127596).