1.1.1 Tagesarbeitszeit und Wochenarbeitszeit
„Nach dem AZG (Arbeitszeitgesetz) sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs 2, § 7, § 8 Abs 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs 5, § 18 Abs 2 oder 3, § 18b Abs 5 oder 6, § 19a Abs 2 oder 6 oder § 20a Abs 2 Z 1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.“ (Vgl § 28 Abs 2 Z 1 AZG)