10.4.2 Revisionsfrist
Die Frist zur Einbringung einer Revision beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Erkenntnisses bzw Beschlusses an die Verfahrenspartei. Falls die Entscheidung nicht persönlich zugestellt wurde, ist zu beachten, dass die Frist grundsätzlich bereits mit Hinterlegung am Postamt und nicht erst mit der Abholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu laufen beginnt. Wurde das Erkenntnis oder der Beschluss mündlich im Rahmen einer Verhandlung verkündet, so hat die Partei zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift Zeit, eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen. Ein derartiger Antrag ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.