§ 60 VStG
Besonders bedeutsam nach dieser Bestimmung ist, dass diese Rechte auch gegen den Willen des Beschuldigten ausgeübt werden können. Der Gesetzgeber durchbricht damit bewusst das Prinzip, dass Verfahrenshandlungen grundsätzlich vom Beschuldigten selbst gesteuert werden. Dahinter steht der Schutzgedanke, dass der gesetzliche Vertreter eingreifen können soll, wenn der Jugendliche aus Unreife, Überforderung oder Fehleinschätzung auf verfahrensrechtlich gebotene Schritte verzichten würde. Diese gegenläufige Handlungsbefugnis ist aber ausdrücklich auf Maßnahmen zu Gunsten des Jugendlichen beschränkt.