6.2 Die Aufforderung zur persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung
Die Aufforderung iSd § 40 Abs 2 VStG muss gem § 42 VStG die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift enthalten. Es besteht die Möglichkeit der Aufforderung an den Beschuldigten, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne Anhörung des Beschuldigten durchführen kann. Diese Aufforderung muss, wie im Falle einer Ladung, per RSa-Schreiben, also eigenhändig, zugestellt werden, um die angedrohten Wirkungen zu effektuieren.