6 Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren
Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren in Österreich unterscheidet sich von den abgekürzten Verfahren (Anonymverfügung, Organstrafverfügung, Strafverfügung) vor allem durch seinen höheren Grad an Förmlichkeit, die umfassendere Ermittlungspflicht der Behörde und die stärkere Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten. Es ist das „Regelverfahren“ des Verwaltungsstrafrechts und kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsübertretung nicht im vereinfachten Weg erledigt werden kann oder soll. Zu diesem Zweck wird der Beschuldigte entweder zur Vernehmung geladen oder aufgefordert, sich schriftlich zu rechtfertigen (§ 40 VStG). Dabei werden Beweise vorgelegt und Zeugen benannt.