6.4 Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften
Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde
- für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels,
- für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts,
- für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
- zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist nach § 117 FPG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.