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Kommentar

§ 33a VStG

Nach dem Wortlaut des § 33a Abs 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie so genannte Dauerdelikte angesprochen (vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/2 und 1150/1) (VwGH Ra 2020/16/0165).

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