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Dokument-ID: 1183250
4.3 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 30 SPG legt die Rechte des Betroffenen fest, wenn Maßnahmen der Sicherheitsorgane gegen ihn ergriffen werden. Diese Bestimmung ist von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Grundrechte und Freiheiten des Einzelnen respektiert und geschützt werden.