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Dokument-ID: 1141152
2.5 Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit § 114 GewO
Gem § 367a GewO stellt das Ausschänken oder die Abgabe alkoholischer Getränke entgegen den Bestimmungen des § 114 GewO eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit einer Geldstrafe zwischen EUR 180,– und EUR 3.600,– geahndet wird.