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Kommentar

§ 48 VStG

Im Unterschied zu § 49a VStG setzt die Erlassung einer Strafverfügung nach § 47 Abs 1 VStG einen Tatverdacht gegen eine bestimmte Person voraus. Dies ergibt sich aus § 48 Abs 1 VStG, wonach in der Strafverfügung unter anderem der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten anzugeben sind. Beschuldigter ist gem § 32 Abs 1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person (LVwG-2015/37/1386-3).

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