Neu
Dokument-ID: 1183253
4.6 Elektronischer Rechtsverkehr
Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten erfolgt die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden (§§ 11 und 13 StVG) sowie den in § 89c Abs 5 GOG genannten Teilnehmern (Rechtsanwälte, Notare, Kredit- und Finanzinstitute, Sozialversicherungsträger, …) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs.