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Dokument-ID: 1141153
2.6 Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit Nichteinhaltung von Geboten und Verboten
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.090,– zu bestrafen ist, begeht gem § 368 GewO, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote der GewO oder aufgrund der GewO erlassenen Verordnungen oder Bescheide nicht einhält.