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Kommentar

§ 14 VStG

§ 14 Abs 1 VStG hat den Zweck, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen. Dabei ist der notwendige Unterhalt jener Unterhalt, der zu einer einfachen Lebensführung benötigt wird. Dieser liegt somit über dem Existenzminimum (vgl Sander in Raschauer/Wessely, VStG², § 14, Rz 3).

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