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Kommentar

§ 32 VStG

Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung etc), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt (VwGH Ra 2025/02/0050).

Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH Ra 2025/16/0022).

Gem § 32 Abs 3 VStG erster Satz gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Wurde somit gegen außenvertretungsbefugte Organe einer juristischen Person rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt, erstreckt sich deren Wirkung auch auf die verantwortlichen Beauftragten dieser juristischen Person. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen eine taugliche, die Verfolgungsverjährung unterbrechende, Verfolgungshandlung gesetzt wurde (VwGH Ra 2022/02/0042).

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