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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Die Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit

Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz – verglichen mit der Strafprozessordnung – nur rudimentär verwirklicht. Ohne explizite gesetzliche Regel findet er nur dann Beachtung, wenn die Behörde gem den §§ 40 f VStG im ordentlichen Verfahren dazu angehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Vernehmungsaufforderung (mit einem sich aus § 42 VStG ergebenden Inhalt) zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (VwSlg 14.314 A/1995). Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Als Beweismittel kommt gem § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, sind zunächst nur formlos befragte Personen als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (VwGH 2011/08/0083).

Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen gilt auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des VwG im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das VwG auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG 2014 vorliegen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das VwG im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss (VwGH Ra 2020/02/0109).

Der Beschuldigte hat allerdings auch die Möglichkeit, seine mündliche Vernehmung zu beantragen, sofern er es nicht als adäquat betrachtet, sich schriftlich zu rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls für Behörden. Das Verwaltungsgericht hat hingegen gem § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ausnahmen dazu wurden in § 24 Abs 2 VwGVG festgelegt. Die Ursache liegt darin, dass im Rechtsmittelverfahren die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK nicht verletzt werden dürfen.

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