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Dokument-ID: 1141155
2.8 In die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung
Eine Verwaltungsübertretung liegt gem § 371 GewO nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 GewO bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.