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Dokument-ID: 1141140
10.4.4 (Keine) Aufschiebende Wirkung
Droht der revisionswerbenden Partei durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil, kann auf begründeten Antrag „aufschiebende Wirkung“ verlangt werden, womit der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bis zur Enderledigung oder einer allfälligen späteren Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt wird.