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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Die abgekürzten Verfahrensarten im Verwaltungsstrafverfahren

Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren führt im Regelfall zum Anfall beträchtlicher Kosten und zur Auslastung der damit zu befassenden Behörden und Gerichte. Um einerseits diese Kosten so niedrig wie möglich zu halten – dies ist vor allem aus der Sicht des Beschuldigten zu sehen – und andererseits eine Entlastung der Behörden zu erreichen, wurden mehrere abgekürzte Verfahrensarten geschaffen. Diese abgekürzten Verfahren können jedoch nicht bei jeder beliebigen Verwaltungsübertretung angewandt werden. Es bestehen insbesondere Wertgrenzen, deren Überschreiten wieder zum ordentlichen Strafverfahren führt. Außerdem müssen teilweise Verordnungen erlassen werden, die den Rahmen und die Zulässigkeit von abgekürzten Verfahren determinieren.

Das österreichische Verwaltungsstrafgesetz sieht in seinem 4. Abschnitt drei abgekürzte Verfahrensarten vor: die Strafverfügung (§§ 47–49 VStG), die Anonymverfügung (§ 49a VStG) und die Organstrafverfügung (§ 50 VStG). Teilweise besteht die Möglichkeit, wieder in das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren aus Gründen der Wahrung der Verteidigungsrechte zu wechseln.

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