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Kommentar

§ 41 VStG

Ladung

§ 41 VStG regelt die besonderen Anforderungen an die Ladung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren. Die Bestimmung ergänzt die allgemeine Ladungsregel des § 19 AVG und konkretisiert sie für das Verwaltungsstrafrecht. Ihr Zweck ist vor allem, dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen und zugleich klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen das Verfahren auch ohne seine persönliche Anhörung fortgeführt werden darf.

Eine Ladung iSd § 19 AVG ist der Befehl an eine bestimmte Person, bei der Behörde (VwSlg 18.013 A/2010) zu erscheinen (VwGH 29.3.2011, 2009/11/0039 [Rz 1/1]). Den Behörden soll mit dem „Recht“ zur Ladung ein Mittel in die Hand gegeben werden, das persönliche Erscheinen von Personen zu veranlassen, mit denen sie meint, in mündlichen Verkehr treten zu müssen, hat also auch diese Bestimmung den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten von der Seite der Behörden zum Gegenstand. • [Fußnote: Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 1.

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