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Dokument-ID: 1142030
§ 47 VStG
Einer Strafverfügung kommt Bescheidcharakter zu. Beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein „in erster Instanz durch Strafbescheid“ abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II²,§ 48 VStG E 10 f). Strafverfügungen sind daher jedenfalls auch dem Begriff „Entscheidungen“ zu subsumieren.